Berufsverband Niedergelassene Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt des fachärztlichen Versorgungsbereichs Deutschland e. V.

§ 1

NAME UND SITZ DES VEREINS, GESCHÄFTSJAHR

Der Verband führt den Namen „Berufsverband Niedergelassene Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt des fachärztlichen Versorgungsbereichs Deutschland e. V. - im folgenden BNFN genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach der Eintragung den Namenszusatz „eV." führen.

Der Verband hat seinen Sitz in Hannover und erstreckt seine Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

ZWECK DES VERBANDES

Der BNFN verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Seine Aufgaben sind:

• die Bedeutung der fachärztlich-internistischen Versorgung ohne Schwerpunkt innerärztlich und gegenüber der Öffentlichkeit darzustellen und für die Stärkung dieses Versorgungsbereiches einzutreten,

• die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der fachärztlich tätigen Internisten ohne Schwerpunkt innerhalb und außerhalb der Ärzteschaft wahrzunehmen,

• Pflege persönlicher Verbindungen, des Gedanken- und Informationsaustauschs sowie der kollegialen Zusammenarbeit.

• im Sinne seiner Zielsetzung mit anderen ärztlichen Organisationen, insbesondere mit den Organisationen anderer fachärztlich tätiger Internisten ohne Schwerpunkt zusammenzuarbeiten und mit ihnen auf eine gemeinsame Interessenvertretung hinzuwirken.

§ 3

MITGLIEDSCHAFT

Mitglied des BNFN können Internistinnen und Internisten werden, die im Bereich

1) Deutschlands niedergelassen sind und die sich für die Teilnahme an der fachärztlich-internistischen vertragsärztlichen Versorgung ohne Schwerpunkt entschieden haben. Die abrechnungstechnische Zuordnung zu einem Teilgebiet schließt die Mitgliedschaft aus. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Grundpauschale des Schwerpunktes abgerechnet wird.

2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Aufnahmeantrag ist ausdrücklich zu erklären, dass sich die Bewerberin / der Bewerber für die Teilnahme an der fachärztlich-internistischen vertragsärztlichen Versorgung ohne Schwerpunkt entschieden hat

3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Sie erlischt automatisch mit der Zulassung zu einer vertragsärztlichen Tätigkeit im Bereich der hausärztlichen Versorgung im Sinne des § 73 SGO V oder im Bereich der fachärztlich-internistischen Versorgung in einem Schwerpunkt. die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Es ist eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten

Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Betroffenen erfolgen und muss schriftlich begründet weiden. Gegen den Beschluss des Vorstandes ein Mitglied auszuschließen, kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen.

§ 4

BEITRAG

Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag zu erheben Er ist jeweils bis zum 1. März für das laufende Jahr zu entrichten. Auf Antrag kann in begründeten Fallen eine Ermäßigung gewährt werden.

§ 5

LANDERVERBÄNDE

Der BNFN behält sich vor, sich in Landesverbände analog den kassenärztlichen Vereinigungen zu gliedern. Weitere Untergliederungen sind möglich. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des jeweiligen Landesverbandes wählen einen Vorsitzenden oder einen Vorstand. Letzterer kann aus zwei oder mehr Personen bestehen.

Zu den Aufgaben des Landesvorsitzenden bzw. des Vorstandes gehören insbesondere die Regelung aller Verbandsangelegenheiten im jeweiligen Bereich und die Förderung der Zusammenarbeit der Mitglieder des Landesverbandes.

§ 6

ORGANE DES BNFN

Organe des BNFN sind:

1. Der Vorstand.

2. Die Mitgliederversammlung.

§ 7

VORSTAND

1) Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern

a) Dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Schatzmeister sowie

d) drei Beisitzern.

2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2 Vorsitzende. Beide sind zur alleinigen Vertretung des Verbandes berechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung des Verbandes nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.

3) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt nach seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

§ 8

AUFGABEN DES VORSTANDS

1) Aufgaben des Vorstandes sind: 1. die Erledigung aller laufenden Geschalte, 2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 3. Verhandlungen mit Verbänden, Körperschaften und Behörden, 4. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung, 5. die Aufstellung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes.

2) der Vorstand führt in unregelmäßigen Abständen Vorstandssitzungen durch, zu der der 1. Vorsitzende in Abstimmung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern mit einer Frist von einer Woche einlädt. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben zu seiner Unterstützung und Beratung sachverständige Mitglieder heranziehen.

3) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern und entscheidet mit einfacher Mehrheit Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

4) Der Vorstand informiert die Mitglieder regelmäßig in geeigneter Form.

§ 9

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Termin soll in der Regel in der vorausgehenden Mitgliederversammlung festgelegt werden.

2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung in schriftlicher Form. Eine Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 1/10 der Mitglieder. Sind weniger Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut ohne Einhaltung der VierWochen-Frist erfolgen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung keine qualifizierte Mehrheit vorsieht

5) Beschlüsse und Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zuzuleiten.

§ 10

AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere

• Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,

• Entgegennahme der Jahresabrechnung sowie Entlastung des Vorstandes,

• die Wahl des Vorstandes,

• die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,

• die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,

• die Behandlung von Anträgen,

• die Beschlussfassung über Änderungen oder eine Neufassung der Satzung. Diese Beschlussfassung erfolgt mit 2/3 Mehrheit von mindestens 1/10 der Mitglieder.

• Die Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschluss aus dem Verband gem. § 3 Abs, 3) der Satzung.

• die Beschlussfassung über eine freiwillige Auflösung des Verbandes und in diesem Fall über die Verwendung des Vermögens des Verbandes. Die Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Verbandes erfolgt mit 2/3- Mehrheit von mindestens 1/10 der Mitglieder.

• Beschlussfassung über die Abwahl des Vorstands. Diese Beschlussfassung setzt den schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder voraus, der dem Vorstand mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein muss.

§ 11

PRÜFUNG DER JAHRESRECHNUNG

Die Jahresrechnung ist von den von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten.

§ 12

AUFLÖSUNG DES BNFN

1) Eine Auflösung des BNFN erfolgt

• durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder gefasst und auf der Tagesordnung angekündigt sein muss,

• im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen

2) Im Falle einer Auflösung des BNFN ist das Vermögen entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung gem. § 10 solchen als gemeinnützig anerkannten Verbänden zur Verfügung zu stellen, die sich die Förderung der fachärztlich-internistischen Versorgung zum Ziel gesetzt haben.